Häufig gestellte Fragen zur GMA

Wer darf Objektsicherheitsprüfungen gemäß den ÖNORMEN B 1300 und B 1301 durchführen?

Objektsicherheitsprüfungen gemäß den ÖNORMEN B 1300 und B 1301 dürfen nur von qualifizierten und dazu befugten Personen durchgeführt werden.

Warum sollen Gebäudeeigentümer Objektsicherheitsprüfungen durchführen lassen?

Grundsätzlich sind Gebäudeeigentümer für die Instandhaltung ihrer Gebäude verantwortlich. Sie müssen zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten veranlassen, damit die Benützer ihrer Gebäude diese gefahrlos und verkehrssicher verwenden können (Verkehrssicherungspflicht). Speziell wenn Gebäude oder Wohneinheiten vermietet werden, sind Gebäudeeigentümer für Schäden, die ursächlich durch nicht erfolgte Wartungen, Reparaturen und Adaptierungen entstanden sind, haftbar. Schon allein aus der Abwehr von Schäden an Gebäudeteilen oder gar an Leib und Leben ergibt sich die Notwendigkeit von regelmäßigen Gebäudeüberprüfungen. Diese können in Form von Objektsicherheitsprüfungen gemäß den ÖNORMEN B 1300 und B 1301 durchgeführt werden.

Darüber hinaus sprechen eine Reihe von wirtschaftlichen Gründen für Objektsicherheitsprüfungen, die erforderliche bauliche Maßnahmen an Gebäuden aufzeigen können: 

  • Durch Objektsicherheitsprüfungen wird der Wert von Gebäuden gesichert. 
  • Durch Qualitätssicherungen im Gebäude kann der Wert von Gebäuden sogar erhöht werden. 
  • Wenn erforderliche Reparaturen und Instandhaltungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu spät durchgeführt oder gar verabsäumt werden, sind Schäden unausweichlich (z. B. Dächer, Fassaden, Lifte, Bodenbeläge, Heizsysteme, elektrische Anlagen etc.). Die Schadensbehebung kann dabei wesentlich teurer ausfallen als die versäumte Instandhaltung oder Reparatur, sofern nicht noch zusätzlich Folgeschäden eingetreten sind.

Wie funktioniert eine Objektsicherheitsüberprüfung?

  • Der Gebäudeeigentümer beauftragt die GMA Bau- und Objektsicherheits GmbH, eine Objektsicherheitsprüfung oder Teile daraus durchzuführen. 
  • Der Gebäudeeigentümer stellt die für die Objektsicherheitsprüfung relevanten Gebäudepläne und -unterlagen zur Verfügung und gewährt Zugang zu allen Gebäudeteilen. 
  • Es wird ein Zeitplan für die Überprüfungen festgelegt. 
  • Termine mit den Personen, deren Anwesenheit für die Objektsicherheitsprüfungen erforderlich sind (z. B. Hausmeister, Mieter, Pächter etc.), werden vereinbart. 
  • Die Objektsicherheitsprüfungen werden durchgeführt. 
  • Der Gebäudeeigentümer erhält die Überprüfungsprotokolle, die gegebenenfalls in einem Abschlussgespräch erläutert werden.

Wie oft müssen Begehungen wiederholt werden?  

Die ÖNORMEN B 1300 und B 1301 sehen Objektprüfungen zumindest einmal pro Jahr vor. Eine Objektsicherheitsprüfung wird in jedem Fall unmittelbar nach Elementarereignissen (Sturm, Hochwasser, Erdbeben etc.) empfohlen. 

Generell sollten Prüfungen so festgelegt werden, dass der Erhalt des sicheren Gebäudezustandes jederzeit gewährleistet ist. Dabei sind die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und die Herstellerangaben zu berücksichtigen.

Wie lange sind die Unterlagen aufzubewahren? 

Die Ergebnisse der Überprüfungen sollten fortlaufend und chronologisch dokumentiert werden. Damit soll jederzeit leicht ersichtlich sein, wann, wie oft und von wem Kontrollen durchgeführt wurden. Diese Unterlagen (z. B. Checklisten und allfällige Beilagen) sollten chronologisch und mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.